Satzung von JumP - Jugend mit Perspektive e.V.

  • § 1 Name, Rechtsform und Sitz

    § 1 Name, Rechtsform und Sitz

    (1) Der Verein führt den Namen JumP, Jugend mit Perspektive. Er hat seinen Sitz in 34388 Trendelburg, Schaarbusch 49 und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hofgeismar eingetragen. Nach der Erfüllung führt er den Zusatz e.V. Die Verleihung der Rechtsfähigkeit ist beantragt.

    (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar-gemeinnützige-mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

  • § 2 Vereinszweck

    § 2 Vereinszweck

    Der Verein konzipiert, fördert und führt Maßnahmen und Projekte zur persönlichen, sozialen und beruflichen Integration von Jugendlichen, jungen Erwachsenen und benachteiligten Erwachsenen durch. Der Verein ist selbstlos tätig und er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

  • § 3 Mitgliedschaft

    § 3 Mitgliedschaft

    (1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck bejahen und ihn fördern wollen.

    (2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Die Mitgliedschaft wird erworben mit Zugang einer schriftlichen Bestätigung des Vorstands darüber, dass die Beitrittserklärung angenommen ist.

  • § 4 Mitgliedsbeitrag

    § 4 Mitgliedsbeitrag

    Es ist ein Mitgliedbeitrag zu leisten. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu bezahlen.
    (In der Mitgliederversammlung vom 25.09.2009 wurde ein jährlicher Beitrag von 10,00 € festgelegt).

  • § 5 Austritt

    § 5 Austritt

    Der Austritt aus dem Verein kann bei einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende schriftlich gegenüber dem Vorstand des Vereins erklärt werden.

  • § 6 Ausschluss

    § 6 Ausschluss

    Aus wichtigem Grund kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand bittet zuvor die Mitglieder um Stellungnahme binnen angemessener Frist. Das durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von sechs Wochen die Mitgliederversammlung anrufen.

  • § 7 Organe des Vereins

    § 7 Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

  • § 8 Mitgliederversammlung

    § 8 Mitgliederversammlung

    (1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat folgende Aufgaben:
    a) Sie beschließt die Satzung des Vereins und etwaige Änderungen.
    b) Sie legt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins fest.
    c) Sie wählt den Vorstand (§9) und bestimmt die beiden Rechnungsprüfer (§10 Abs. 1).
    d) Sie bestimmt die Höhe des Mitgliedsbeitrags (§4) und genehmigt den Haushaltsplan.
    e) Sie nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstands entgegen und erteilt Entlastung.
    f) Sie kann Beschlüsse des Vorstands ändern oder aufheben.
    g) Sie kann Ehrenmitglieder ernennen.
    h) Sie kann die Auflösung des Vereins beschließen.

    (2) Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr stattfinden. Sie muss einberufen werden, wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn dies mindestens der fünfte Teil der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Die Einberufung erfolgt schriftlich; die Einladung mit Tagesordnung ist mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin abzusenden. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Protokolle der Mitgliederversammlung werden vom Vorsitzenden unterzeichnet.

    (3) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Vertretung von Abwesenden durch Bevollmächtigte ist bei der Stimmabgabe zulässig. Die ist durch schriftliche Erklärung des bevollmächtigten Mitglieds nachzuweisen.

    (4) Anträge auf Änderung der Satzung sind den Mitgliedern spätestens bei der Einberufung der Mitgliederversammlung im Wortlaut mitzuteilen. Zu einem Beschluss über die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Auflösung des Vereins kann ebenfalls nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

    (5) Wahlen werden geheim und mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein anwesendes Mitglied widerspricht. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit der Wahl nicht erreicht, so findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt, bei der die Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

  • § 9 Vorstand

    § 9 Vorstand

    (1) Dem Vorstand gehören an:
    a) Der/die Vorsitzende, zugleich GeschäftsführerIn
    b) der/die stellvertretende Vorsitzende,
    c) der/die Schriftführer
    Die Mitglieder des Vorstands werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.

    (2) Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein/e StellvertreterIn; sie sind je einzeln zur Vertretung berechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Stellvertreter nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.

    (3) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen. ER ist einzuberufen, wenn zwei andere Vorstandsmitglieder dies unter Mittelung des zu behandelnden Antrags verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Es entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ein Beschluss des Vorstands kann auch auf schriftlichem Weg gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht.

  • § 10 Haushaltsführung, Vermögensverwaltung

    § 10 Haushaltsführung, Vermögensverwaltung

    (1) Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Der Schatzmeister hat die Jahresrechnung durch zwei von der Mitgliederversammlung bestimmte Rechnungsprüfer prüfen zu lassen. Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung zu berichten.

    (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die laufenden Einnahmen sind für die in §2 aufgeführten Zwecke zu verwenden oder zweckgebundenen Rücklagen zuzuführen. Der Nachweis über die Verwendung der Mittel ist in der Jahresrechnung zu führen. Die Ansammlung von Rücklagen ist im Rahmen der gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke zulässig.

    (3) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Ersatz von tatsächlichen Ausgaben (z.B. Reisekosten, Schreibkosten, Porto usw.) sowie angemessenes Aufwandsentgelt für Geschäfts-, Kassen-, Protokoll-, Rechnungsführung und Rechnungsprüfung sind zulässig. br> (4) Eine Änderung der Vereinszwecke darf nur im Rahmen von gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der geltenden Steuergesetze erfolgen.

  • § 11 Auflösung

    § 11 Auflösung

    Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Verein für Psychoanalytische Sozialarbeit e.V.“ in Tübingen und Rottenburg – mit Sitz in Hechinger Str. 53, 72072 Tübingen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Trendelburg, 25. September 2009

Der Vorstand


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